_ vom 23. April 2010 anbelange, sei Folgendes auszuführen: Es handle sich gemäss dem klaren Wortlaut des Schreibens um eine «Rechnung», mit der ein Akonto eingefordert worden sei (also eine Aktontorechnung), die – wie es bei Akontorechnungen häufig sei – vor Ausführung der Arbeiten zu bezahlen gewesen sei. Aufgrund des Umstands, dass die Akontorechnung vor Ausführung der Arbeiten gestellt worden sei, komme ihr ein gewisser Offertcharakter zu. Die Verfahrensleiterin der BVE habe das Schreiben von I.________ vom 23. April 2010 auch so bezeichnet (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 6, sowie die Verfahrensakten der BVE).