Solches sei von den Beschwerdeführern auch nie behauptet worden. Bei nur geringfügiger Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte erkennen müssen, dass seine Verdächtigungen aus der Luft gegriffen seien. Dem Beschuldigten helfe nicht, dass er nur von der Möglichkeit gesprochen habe, dass sich das skizzierte Szenario ereignet habe. Strafbar mache sich auch, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens verdächtige. Was den angeblichen Widerspruch im Schreiben von I.________ vom 23. April 2010 anbelange, sei Folgendes auszuführen: