Und wenn er bloss auf Unklarheiten hätte aufmerksam machen wollen, hätte er dies in sachlicher Weise tun können. Der Beschuldigte habe nicht in guten Treuen von der Richtigkeit seiner Unterstellung ausgehen können. Das Schreiben von I.________ sei eine Akontorechnung, die vor Ausführung der Arbeiten zu bezahlen gewesen sei. Ausserdem sei der Beschuldigte noch weiter von der Wahrheit abgewichen, indem er daraus eine Schlussrechnung gemacht habe, obwohl bei minimaler Aufmerksamkeit hätte erkannt werden können, dass es sich nicht um eine Schlussrechnung handle. Solches sei von den Beschwerdeführern auch nie behauptet worden.