4. Die Beschwerdeführer argumentieren, es sei offenkundig falsch, dass die Äusserungen des Beschuldigten unklar seien. Er habe zweifelsfrei die Vermutung geäussert, dass eine Offerte zur Schlussrechnung erhoben worden sei, was eine Urkundenfälschung darstelle. Weiter habe er eindeutig erklärt, die Veranlassung hierzu sei von den Beschwerdeführern gekommen. Der Beschuldigte habe keine Pflicht, die BVE auf angeblich durch ihn festgestellte Unklarheiten hinzuweisen. Und wenn er bloss auf Unklarheiten hätte aufmerksam machen wollen, hätte er dies in sachlicher Weise tun können.