3 des Beschuldigten als Anstiftung zu einer Urkundenfälschung zu verstehen wären, hätten für den Beschuldigten aufgrund der im Dokument enthaltenen Passagen, die nicht zu einer Rechnung passten, ernsthafte Gründe bestanden, seine Ausführungen in der Eingabe an die BVE für wahr zu halten, weshalb er nicht strafbar sei.