Die Formulierung sei nicht eindeutig. Der Beschuldigte habe bei seiner Einvernahme die Interpretation der Beschwerdeführer bestritten und glaubwürdig erklärt, er habe bloss entsprechend seiner Pflicht als Mitglied der Baubehörde die BVE auf die durch ihn festgestellten Unklarheiten im Schreiben von I.________ hingewiesen. Selbst wenn die Passagen im Schreiben