Die Beschwerdeführer bezeichneten diese Passage als strafbar, weil ihnen damit unterstellt werde, sie hätten den Unternehmer, der die Rechnung ausgestellt habe, zu einer Urkundenfälschung angestiftet. Eine Rechtfertigung dafür bestehe nicht. In der darauffolgenden Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist ausgeführt, der Beschuldigte habe sich in der ihm vorgeworfenen Passage offensichtlich zum Schreiben von I.________ vom 23. April 2010 geäussert. Ob er habe ausdrücken wollen, dass die Beschwerdeführer I.________ zu einer Urkundenfälschung angestiftet hätten, sei unklar. Die Formulierung sei nicht eindeutig.