Unter den gegebenen Voraussetzungen, dürfte ein Unternehmer, um auch künftig Aufträge zu erhalten, gerne bereit sein ein Rechnungsdatum geringfügig zu korrigieren. Aufgrund der Tatsache, dass der Satz „wir würden uns freuen, die Arbeiten für Sie ausführen zu dürfen“ auf einer Schlussrechnung nichts zu suchen hat, lässt vermuten, dass im konkreten Fall die Offerte nachträglich zur Schlussrechnung erhoben wurde. […]