Das Unternehmer (insbesondere kleine bis mittlere, regional gebundene Firmen) in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Bauherrschaft stehen, dies umso mehr als es sich bei der Bauherrschaft um einen namhaften Liegenschaftsverwalter handelt, von dessen Wohlwollen künftige Aufträge abhängen. Unter den gegebenen Voraussetzungen, dürfte ein Unternehmer, um auch künftig Aufträge zu erhalten, gerne bereit sein ein Rechnungsdatum geringfügig zu korrigieren.