Als ehrverletzend erachteten sie folgende Passage im Schreiben vom 8. September 2016: Zum Verfahren und den als Beweismittel eingereichten Rechnungen […]: Die Gemeinde ist jedoch der Ansicht, dass bei der Gewichtung der Rechnungen als Beweismittel, die folgenden Punkte berücksichtigt werden sollten: Das Unternehmer (insbesondere kleine bis mittlere, regional gebundene Firmen) in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Bauherrschaft stehen, dies umso mehr als es sich bei der Bauherrschaft um einen namhaften Liegenschaftsverwalter handelt, von dessen Wohlwollen künftige Aufträge abhängen.