Dagegen reichten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ein. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts datiert vom 30. Juni 2017; die Beschwerde wurde abgewiesen. Das verwaltungsrechtliche Verfahren ist derzeit vor Bundesgericht hängig. Am 22. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten und H.________ Strafanzeige wegen übler Nachrede ein. Als ehrverletzend erachteten sie folgende Passage im Schreiben vom 8. September 2016: