In dieser vom 8. September 2016 datierenden Stellungnahme äusserten sich der Beschuldigte, Leiter Bau + Energie, und H.________, Sachbearbeiterin Bauabteilung G.________, zu Rechnungen, die von den Beschwerdeführern eingereicht worden waren. Insbesondere führten sie aus, bei einem eingereichten Dokument sei zu vermuten, dass eine Offerte nachträglich zur Schlussrechnung erhoben worden sei. Am 7. Dezember 2016 hiess die BVE die Beschwerde teilweise gut, bestätigte aber im Wesentlichen den kommunalen Bauentscheid mit Wiederherstellungsverfügung. Dagegen reichten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde ein.