Im Beschwerdeverfahren war unter anderem die Frage von Bedeutung, ob die baurechtlich vorgesehene Fünfjahresfrist verstrichen war, nach deren Ablauf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden kann, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Das Rechtsamt der BVE holte im Verlauf des Verfahrens eine Stellungnahme der Gemeinde ein. In dieser vom 8. September 2016 datierenden Stellungnahme äusserten sich der Beschuldigte, Leiter Bau + Energie, und H.________, Sachbearbeiterin Bauabteilung G.________, zu Rechnungen, die von den Beschwerdeführern eingereicht worden waren.