Im gleichen Monat teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden unter anderem mit, nur eine Gebäudehöhe von maximal 3.3 m und der Einbau von einem Dachflächenfenster seien bewilligungsfähig. Das Einrichten von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachgeschoss eines unbewohnten An- und Nebenbaus sei nicht erlaubt. Der entsprechend angepassten Projektänderung vom 2. Juni 2009 erteilte die Gemeinde am 24. Juni 2009 die Baubewilligung.