382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Im Juli 2006 erteilte die Gemeinde G.________ den Beschwerdeführern die Baubewilligung für den Abbruch einer Garage und den Neubau einer Garage mit Satteldach. Im Mai 2009 reichten die Beschwerdeführer eine Projektänderung ein, die eine höhere Gebäudehöhe von 3.4 m und den Einbau von sechs Dachflächenfenstern vorsah. Im gleichen Monat teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden unter anderem mit, nur eine Gebäudehöhe von maximal 3.3 m und der Einbau von einem Dachflächenfenster seien bewilligungsfähig.