SR 311]) zu eröffnen. Am 14. August 2017 reichte der Beschuldigte eine Kopie des Schreibens von Rechtsanwalt Dr. D.________ an ihn vom 10. August 2017 sowie eine Kopie des Schreibens von Rechtsanwältin B.________ an Rechtsanwalt Dr. D.________ vom 14. August 2017 ein. Am 4. respektive 5. September 2017 beantragten der Beschuldigte respektive die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 25. September 2017 hielten die Beschwerdeführer an ihrem Rechtsbegehren fest.