1. Am 12. Juli 2017 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher übler Nachrede. Dagegen erhoben C.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. August 2017 Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge anzuweisen, die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede (Art. 173 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]) zu eröffnen.