Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da keine entschädigungswürdigen Nachteile vorliegen (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.