11 am 16. Mai 2017 abgelaufen, womit die Strafanzeige vom 27. Mai 2017 zu spät erfolgte. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgte rechtmässig, da der Tatbestand nicht erfüllt ist und die Antragsfrist von drei Monaten bereits abgelaufen war. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).