Da der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen ist, ist von der Richtigkeit der von der Beschuldigten gemachten Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin auszugehen. Aus diesem Grund ist der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB nicht erfüllt. Zudem hat der Beschwerdeführer spätestens am 15. Februar 2017, im Rahmen der Einvernahme durch die Polizei, vom Inhalt der Strafanzeige der Beschuldigten Kenntnis erhalten. Die Antragsfrist von drei Monaten ist somit bereits