Der Strafbefehl erfolgte aufgrund der Strafanzeige der Beschuldigten vom 4. August 2016, welche sich auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2016, welches dieser sowohl an die Beschuldigte, als auch an den Eigentümer der Liegenschaften, D.________, verschickte, stützte. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt sind am 9. Mai 2017 keine weiteren Äusserungen der Beschuldigten erfolgt, welche zum Erlass des Strafbefehls am 10. Mai 2017 geführt hätten. Da der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen ist, ist von der Richtigkeit der von der Beschuldigten gemachten Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin auszugehen.