Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setzt voraus, dass der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat. Die Aussage der Beschuldigten hätte unwahr sein müssen und die Beschuldigte hätte darum wissen müssen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 303; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 174). Der Strafbefehl erfolgte aufgrund der Strafanzeige der Beschuldigten vom 4. August 2016, welche sich auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2016, welches dieser sowohl an die Beschuldigte, als auch an den Eigentümer der Liegenschaften, D.________, verschickte, stützte.