Der Beschwerdeführer sieht des Weiteren die Bezeichnung der entsorgten Gegenstände im Januar/Februar 2016 als «Gerümpel» als Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB an. Die herablassende Bezeichnung von Gegenständen, die sich im Eigentum einer Person befinden, verletzt diese nicht in ihrer Ehre. Da die Gegenstände im Januar/Februar 2016 als «Gerümpel» bezeichnet wurden, war im Übrigen die Antragsfrist von drei Monaten im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 27. Mai 2017 bereits abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft handelte rechtmässig, indem sie das Verfahren eingestellt hat.