Bei der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB, der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB und der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Der Beschwerdeführer hat spätestens am 15. Februar 2017, im Rahmen der Einvernahme durch die Polizei, vom Inhalt der Strafanzeige der Beschuldigten Kenntnis erhalten. Die Antragsfrist von drei Monaten ist somit bereits am 16. Mai 2017 abgelaufen, womit die Strafanzeige vom 27. Mai 2017 zu spät erfolgte. Des Weiteren ist, wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen.