, § 3 N 50), Typische Tätlichkeiten sind u.a. Faustschläge, Fusstritte oder heftige Stösse. Das Einreichen einer Strafanzeige erfüllt den Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft war rechtmässig, da offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist und kein Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten vorliegt. 8.5 Gemäss Art.