8.4 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen, bei einer «das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass» überschreitenden physischen Einwirkung auf den Körper eines anderen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 126; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, 7. Aufl., § 3 N 50), Typische Tätlichkeiten sind u.a. Faustschläge, Fusstritte oder heftige Stösse.