Die Einsprache des Beschwerdeführers ist zu spät erfolgt, womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die in der Anzeige der Beschuldigten gemachten Vorwürfe seien ehrverletzend resp. stellten eine falsche Anschuldigung dar, sind unbegründet.