Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, handelt es sich bei Art. 151 StGB um ein Vermögensdelikt. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Straftatbestand durch die Beschuldigte erfüllt wurde, indem in der Strafanzeige vom 4. August 2017 «vorwiegend vorgefallene Tatsachen unterdrückt oder falsche Behauptungen und persönliche Ehrverletzungen vorgehalten» würden. Der Tatbestand von Art. 151 StGB ist nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde zudem von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Strafbefehl vom 10. Mai 2017 schuldig gesprochen.