9 Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft war rechtmässig, da offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt ist, kein Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten vorliegt und die Strafanzeige zu spät erfolgte. 8.3 Gemäss Art. 151 StGB macht sich strafbar, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.