Der Vorfall soll sich im Januar 2016 abgespielt haben. Da es sich bei der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt, gilt die Antragsfrist von drei Monaten. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Mai 2017 die Strafanzeige ein, womit über ein Jahr seit dem Vorfall vergangen war. Die Strafanzeige erfolgte somit zu spät.