Indem ein Mitarbeiter der Beschuldigten den Fuss in die Tür hielt, um sich «gewaltsam» Zutritt zum Keller zu verschaffen, wird der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, in wie fern die Beschuldigte einen Vorsatz gehabt haben soll, den Beschwerdeführer zu verletzen. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, die Körperverletzung sei «mit Gegenstand eines Angestellten des Beschuldigten begangen, wobei der Gegenstand als tatsächliche Bedrohung gesehen wurde». Der Mitarbeiter der Beschuldigten gilt nicht als Gegenstand. Der Vorfall soll sich im Januar 2016 abgespielt haben.