8.2 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Erfasst werden alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht als blosse Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB zu werten sind (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, 7. Aufl., §3 N. 2). Indem ein Mitarbeiter der Beschuldigten den Fuss in die Tür hielt, um sich «gewaltsam» Zutritt zum Keller zu verschaffen, wird der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht erfüllt.