Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Tatbestand von Art. 172ter StGB erfüllt wurde, indem die Beschuldigte trotz des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Bern-Mittelland den Betrag von CHF 368.00 nicht leistete. Es handelt sich dabei um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Der Tatbestand von Art. 172ter StGB ist klar nicht erfüllt. Somit fehlt es sowohl an einem Tatverdacht, als auch an den Prozessvoraussetzungen. Die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft war rechtmässig. Auf die Prüfung der Verantwortlichkeit für das Entfernen der Gegenstände kann aus diesem Grund verzichtet werden.