Selbst wenn tatsächlich die Beschuldigte für die Wegnahme der Gegenstände verantwortlich gewesen wäre, wäre die Antragsfrist von drei Monaten nicht eingehalten worden. Da es sich bei der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB und der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 StGB ebenfalls um Antragsdelikte handelt, ist auf das Gesagte zu verweisen. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter gemäss Art. 172ter StGB, auf Antrag, mit Busse bestraft. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Tatbestand von Art.