Die Antragsfrist erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist an dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Beschuldigte informierte die Bewohner der G.________ (Ort) darüber, dass Sachen, welche den Bauarbeiten im Keller im Weg stehen, umdeponiert würden. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass die Beschuldigte am 11. Januar 2016 tätig wurde und die Gegenstände entfernte. Selbst wenn tatsächlich die Beschuldigte für die Wegnahme der Gegenstände verantwortlich gewesen wäre, wäre die Antragsfrist von drei Monaten nicht eingehalten worden.