8 zusätzlich zu dem Wiederbeschaffungswert von CHF 155.00 den Aufwand für die Neubeschaffung und die Briefkommunikation und in der Folge Mahngebühren in Rechnung stellt. Allfällige Folgeschäden sind nicht zu berücksichtigen. Es ist von einem Schaden von CHF 155.00 auszugehen, womit es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt handeln würde, welches lediglich auf Antrag mit Busse bestraft wird. Die Antragsfrist erlischt gemäss Art.