Die E-Mail- Korrespondenz belegt nicht, dass die Beschuldigte für die Wegnahme der Gegenstände verantwortlich war. Hinzu kommt, dass die Wegnahme der Gegenstände am 11. Januar 2016 stattfand, der Beschwerdeführer reichte jedoch erst am 27. Mai 2017 Strafanzeige ein. Bei einem Diebstahl unter einem Wert von CHF 300.00 handelt es sich um ein geringfügiges Vermögensdelikt (BGE 121 IV 261 E. 2d), welches gemäss Art. 172ter StGB lediglich auf Antrag mit Busse bestraft wird. Bei Sachen, die einen Markt- und Verkehrswert haben, ist für die Bemessung des Schadens allein dieser massgebend (BGE 116 192 E. 2b/aa).