Was der Beschwerdeführer genau damit meine, wenn er die Nichtanhandnahme akzeptiere unter Angaben der verpassten Frist, erschliesse sich nicht wirklich. Es erscheine widersprüchlich, wenn die Nichtanhandnahme grundsätzlich akzeptiert werde, trotzdem aber das Beweisverfahren als ungültig angesehen werde, respektive verlangt werde, dass dieses ungültig erklärt werde. Der Beschwerdeführer führe im Weiteren nicht aus, welche Beweise nicht eingeholt worden seien, respektive welche Behauptungen falsch sein sollen und welche Schlussfolgerungen nicht richtig seien. Auch hier sei es am Beschwerdeführer, konkrete Angaben zu machen 8.