7 der Beschwerde ausgeführt werde, bereits beträchtliche Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gehabt habe. Diese Kosten seien entstanden, weil der Beschwerdeführer das Verfahren durch seine Anzeigen, welche verspätet erfolgt seien, angehoben habe. Diese Kosten habe er daher selber zu tragen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Ziff. 8 seien eher widersprüchlich. Zum einen werde verlangt, die Beweiswürdigung als ungültig zu erklären, da der Sachverhalt nicht untersucht worden sei und Beweise nicht eingeholt worden seien und zudem falsche Behauptungen aufgestellt und geschlussfolgert worden seien.