Die Beschuldigte führt aus, aufgrund der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft stehe fest, dass die Gegenstände des Beschwerdeführers keinen Wert von über CHF 300.00 aufweisen würden. Dem Beschwerdeführer werde nicht das Recht abgesprochen eine entsprechende Anzeige zu machen, sondern auf die Anzeige werde aufgrund des geringen Vermögenswertes nicht eingetreten, da die Antragsfristen abgelaufen seien. In Ziff. 6 der Beschwerde werfe der Beschwerdeführer verschiedene Fragen auf hinsichtlich des