Es sei am Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchen Punkten die Argumentation der Staatsanwaltschaft respektive die von ihr daraus gezogenen Schlüsse und damit die Beurteilung der angezeigten Delikte falsch seien. In Ziff. 5 der Beschwerde bringe der Beschwerdeführer vor, dass ihm das Recht abgesprochen werde zu einer Diebstahlmeldung, weil der Wert der angeeigneten oder gestohlenen Sache zu geringfügig war. Die Beschuldigte führt aus, aufgrund der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft stehe fest, dass die Gegenstände des Beschwerdeführers keinen Wert von über CHF 300.00 aufweisen würden.