Auch hier sei nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer für sich aus dieser Argumentation ableiten wolle. Da es sich um Antragsdelikte handle, die vorliegend zu behandeln gewesen seien, spreche eben die Tatsache, dass sie bis zu einem Jahr vorher geschehen seien, gegen den Beschwerdeführer, der damit die entsprechenden Antragsfristen verpasst habe. Der Beschwerdeführer bringe in Ziff. 4 der Beschwerde vor, die Argumentation der Staatsanwaltschaft münde in der Zusammenfassung 3.7 der angefochtenen Verfügung in einer falschen Beurteilung.