Tatsache sei, wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2017 festgestellt habe, dass Antragsdelikte in Frage stünden und dass die Antragsfristen längst abgelaufen seien. Der Beschwerdeführer argumentiere in Ziff. 2 der Beschwerde, dass gegen eine Firma keine Strafanzeige eingereicht werden könne, sondern nur gegen eine Person. Auch diese Argumentation sei widersprüchlich, würde sie doch, falls die Annahme des Beschwerdeführers richtig wäre, zu seinen Ungunsten sprechen, da er selber gerade eine Firma angezeigt habe und nicht eine Person.