7. Die Beschuldigte führt in ihrer Stellungnahme aus, was folgt: Der Beschwerdeführer mache in Ziff. 1 der Beschwerde geltend, die Strafanzeige respektive die Strafanträge seien nicht verspätet eingereicht worden. Etwas verwirrend sei die vom Beschwerdeführer angeführte Argumentation, dass diese Tatsache ausgereicht hätte, die Anzeige abzulehnen. Eigentlich müsse seine Argumentation gerade anders herum aussehen. Tatsache sei, wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 13. Juli 2017 festgestellt habe, dass Antragsdelikte in Frage stünden und dass die Antragsfristen längst abgelaufen seien.