6 nicht bekannt). Die Staatsanwaltschaft habe unterlassen zu prüfen, was genau D.________ dem C.________ gesagt habe und nur den Aussagen des C.________ geglaubt. D.________ habe die Verantwortung an C.________ übertragen. Die Verantwortung habe im Moment der Entwendung der Sachen alleine bei C.________ und nicht bei D.________ oder der E.________ AG gelegen. Durch das Verhalten der Beschuldigten und C.________, sei der Schaden massiv erhöht worden und auf Seiten des Beschwerdeführers sei ein Schaden von mehreren CHF 10‘000.00 entstanden.