Der Wert der Gegenstände sei höher, als von der Staatsanwaltschaft eingestuft. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft bezüglich der unrechtmässigen Aneignung der Gegenstände durch die Beschuldigte könne so ausgelegt werden, dass der Beschwerdeführer kein Recht zu einer Diebstahlsmeldung gehabt habe, weil der Wert zu geringfügig gewesen sei. Diese Argumentation sei nicht haltbar und eine Frechheit für jedes bestohlene Opfer. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft bezüglich der Verantwortlichkeit für das Entwenden der Gegenstände sei falsch. D.________ habe den Auftrag gegeben, die Gegenstände «aufzuräumen» (der genaue Wortlaut sei