_, Vertreter der Beschuldigten, vor Gericht nichts ausgesagt habe. C.________ habe mehrere Aussagen gemacht. Weiter sei falsch, dass es sich bei den von der A.________ GmbH entfernten Gegenständen um kaputtes «Gerümpel» handle und die Tatsachenbehauptung aufgestellt worden sei, die Räumung sei unter Wegräumen von Abfall ergangen. Der Wert der Gegenstände sei höher, als von der Staatsanwaltschaft eingestuft.