Zusammengefasst ergebe sich, dass die strafrechtlichen Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte resp. deren Angestellte erhebe – soweit es im Einzelnen nicht bereits an den Prozessvoraussetzungen mangle oder offenkundig kein Straftatbestand erfüllt sei – jedenfalls materiell unbegründet sei. Aus den dargelegten Gründen sei das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO in sämtlichen Punkten einzustellen.