5 Der Beschwerdeführer sehe dadurch, dass Angestellte der Beschuldigten seine entsorgten Gegenstände im Januar/Februar 2016 angeblich als «Gerümpel» bezeichnet hätten, den Tatbestand der Beschimpfung als erfüllt an. Die Staatsanwaltschaft führt aus, auch diese Sichtweise sei unzutreffend. Die herablassende Bezeichnung von Gegenständen, die sich im Eigentum einer Person befänden, verletze diese nicht in ihrer Ehre. Darüber hinaus sei auch in diesem Fall die gesetzlich vorgeschriebene Strafantragsfrist längst abgelaufen.