Die Staatsanwaltschaft führt aus, diese neue Behauptung sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend: Die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer würden auf die Strafanzeige vom 4. August 2016 zurückgehen. Vom 9. Mai 2017, also dem Tag vor Erlass des Strafbefehls gegen den Beschwerdeführer, sei keine irgendwie geartete Äusserung der Beschuldigten aktenkundig. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, die als verspätet erachtet worden sei, liesse sich anhand der Akten in keiner Weise nachvollziehen. Die neu vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers seien daher nicht stichhaltig.